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BGH: Ausgleich von Zins- und Tilgungsleistungen
Der BGH hat durch Urteil vom 25.03.2015 (Az. XII ZR 160/12) entschieden, dass ein Anspruch auf während der Trennungszeit geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen für ein Familienwohnheim auszugleichen sind, obwohl der Ehegatte sie als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt hat.Im zu entscheidenden Fall lebten die Ehegatten seit 9 Jahren dauerhaft voneinander getrennt; ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Frau verlangt von ihrem Mann, Zins- und Tilgungsleistungen zur Hälfte zu erstatten, die sie während der Trennungszeit erbracht hat. Es ging dabei um Darlehen, die sie allein aufgenommen hatte, um das Familienwohnheim zu finanzieren. Gegenüber dem Finanzamt hatte die selbstständige Apothekerin den Geldbetrag als betriebliches Darlehen für die von ihr geführte Apotheke deklariert und die Zahlungen auch als Werbungskosten abgesetzt. Die Ehepartner hatten eine getrennte Veranlagung gewählt. Daraus hatte der Mann geschlossen, dass die Ehefrau die Kosten dann auch im Innenverhältnis allein übernehmen würde. Allerdings konnte die Frau von den erbrachten Leistungen nur den Zinsanteil steuermindernd geltend machen. Im Übrigen konnte auch der Mann von den steuerlichen Vorteilen des Zweikontenmodells profitieren, weil das Familieneinkommen dadurch erhöht wurde, dass die Darlehenszinsen steuerlich abgesetzt wurden. Aus diesem Grund schloss der BGH einen Ausgleichanspruch der Frau nicht aus und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück an das Berufungsgericht.
Eingestellt am 25.06.2015 von T.Bruns
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