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BGH: Barunterhalt beim Wechselmodell
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.01.2017 (Geschäftszeichen: XVII ZB 565/15) entschieden, dass im Fall des Wechselmodells grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die in Folge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.Der dem Kind von einem Elternteil während seiner Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen.
Der Unterhaltsanspruch kann vom Kind gegen den besserverdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Er richtet sich auf den Ausgleich der Unterhaltsspitze, die verbleibt, nachdem die von den Eltern erbrachten Leistungen abgezogen wurden. Im Ergebnis handelt es sich laut BGH und einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nur zwischen den Eltern bestehe.
Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich kann erfolgen, indem er mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird.
Eingestellt am 09.03.2017 von T.Bruns
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