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BGH: Zugewinnausgleich ist kein unentgeltlicher Vermögenserwerb
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.10.2014 (BGH, XI ZR 210/13) entschieden, dass eine Zahlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs nach der Ehe kein unentgeltlicher Vermögenserwerb des berechtigten Ehegatten ist, weil durch die Zahlung seine Ausgleichsforderung gem. § 1378 Abs.1 BGB erfüllt werde. Außerdem diene der Zugewinnausgleich seinem Rechtsgedanken nach der Teilhabe am während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. Aus diesem Grund habe ein Gläubiger -im gegebenen Fall war es die Bank des Zuwendungsempfängers- keinen Anspruch auf diese Zahlung, weil es sich nicht um eine Zuwendung handelte, die dem in Anspruch genommenen unentgeltlich (wie z.B. Lottogewinn, Schenkung oder Erbschaft) zugeflossen ist.
Die Klage des Gläubigers wurde folglich in zweiter Instanz abgewiesen, die Revision vom BGH verworfen.
Eingestellt am 15.03.2015 von T.Bruns
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