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BGH: Zur Höhe des Familienselbstbehalts bei Unterhaltsanspruch eines erwachsenen Kindes nach dem Verlust der wirtschaftlichen Selbstständigkeit
Man kann nicht oft genug darauf hinweisen, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Diese Unterhaltsverpflichtung endet auch nicht endgültig, wenn ein Kind eine eigene Lebensstellung erlangt, indem es seine berufliche Ausbildung abgeschlossen hat und eine Erwerbstätigkeit ausübt. Vielmehr kann diese Unterhaltspflicht stets wieder aufleben.
Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Kinder dann wieder den Schutz genießen, den sie ursprünglich für sich in Anspruch nehmen durften oder ob sie sich mit einem geringeren Schutzstatus zufrieden geben müssen.
Der BGH hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen (Az. XII ZR 91/10) und entschieden, dass es in einem solchen Fall nicht zu beanstanden ist, wenn den Eltern ein Selbstbehalt zugebilligt wird, wie er nach der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien im Elternunterhalt den unterhaltspflichtigen Kindern zugebilligt wird. Danach steht den Unterhaltspflichtigen mindestens ein Familienselbstbehalt von € 2.600,00 zu. Ferner dürfte der Grundsatz zu berücksichtigen sein, dass niemand verpflichtet ist, unter Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts Dritten Unterhalt zu leisten. Hier dürfen die Eltern grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Kind, welches einmal eine wirtschaftliche Selbstständigkeit erlangt hat, nicht wieder unterhaltsbedürftig wird.
Eingestellt am 18.11.2012 von T.Bruns
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