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BGH: Zu den Grenzen der nachehelichen Solidarität – Befreiung von während intakter Ehe zu Gunsten des anderen Ehegatten eingegangenen Verbindlichkeiten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4.3.2015 (Gesch-Nr. XII ZR 61/13) folgendes zu den Grenzen der nachehelichen Solidarität entschieden:1.
Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben (im Anschluss an Senat, NJW 1989, 1920 = FamRZ 1989, 835).2.
Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf einer einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen.(Leitsätze des Gerichts)
Eingestellt am 05.06.2015 von T.Bruns
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