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BGH zur Abänderung einesScheidungsfolgenvergleichs über unbefristeten Ehegattenunterhalt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11.02.2015 zur Gesch-Nr. XII ZB 66/14 beschlossen, dass sich der Unterhaltspflichtige, der sich mit dem Berechtigten im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs auf die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts geeinigt hat, später nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch eine spätere Änderung der Rechtslage berufen kann, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben.
Eingestellt am 01.06.2015 von T.Bruns
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