<< BGH zur Begrenzung von Unterhaltsrückständen | BGH: Detektivkosten im Unterhaltsrechtsstreit >> |
BGH zur Regelung des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag
Der BGH hat in einem Urteil vom 21.11.2012 (Az. XII ZR 48/11) erneut bestätigt, dass der Zugewinnausgleich im Rahmen von Eheverträgen am ehesten der Disposition der Parteien unterliegt und im System des Scheidungsfolgenrechts hieran nicht so hohe Anforderungen zu stellen sind, wie an Regelungen zum Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich.
Der BGH bestätigt in der Entscheidung die von ihm seit seinem Urteil aus dem Jahr 2004 aufgestellte Kernbereichslehre. Nach dieser gehört der Zugewinn nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und unterliegt daher am Weitesten der Disposition der Parteien.
Eingestellt am 19.03.2013 von T.Bruns
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.