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Klärende Entscheidung des BGH im Elternunterhalt zur Frage der Berücksichtigung von Tilgungsleistungen für eine Immobilie
Vieles bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens eines Kindes in der Frage des Elternunterhaltes ist nach wie vor in der Diskussion. Mit einem Beschluss vom 18.01.2017 (XII ZB 118/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die bis dahin vieldiskutierte Frage geklärt, inwieweit Zahlungen auf Tilgung und Zinsen für eine selbst genutzte Immobilie einkommensmindernd berücksichtigt werden können.Der BGH hat hierzu klargestellt: Die Darlehnsaufnahme zur Finanzierung eines selbst bewohnten Eigenheimes dient dem Wohnbedürfnis des Unterhaltspflichtigen und ist deshalb grundsätzlich unterhaltsrechtlich anzuerkennen. Schließlich bleibt der Vermögenswert einer selbst genutzten Immobilie auch bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens im Elternunterhalt unberücksichtigt und schmälert diesen nicht; das hat der BGH bereits 2013 entschieden und die bis dahin in dieser Frage bestehende Uneinigkeit in Literatur und Rechtsprechung beendet.
In der nunmehr ergangenen Entscheidung macht der BGH deutlich, dass es ohne Zins- und
Tilgungsleistung diesen Vermögenswert und damit den Wohnvorteil in Form der ersparten Miete nicht gäbe. Daraus ist zu folgern, dass über den Zinsanteil hinausgehende Tilgungsleistungen anzurechnen sind – allerdings nur bis zur Höhe des Wohnwertes. Hierbei ist zu beachten, dass der Wohnwert im Elternunterhalt – anders als beispielsweise beim Ehegattenunterhalt – nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren Miete,sondern mit der unter den gegebenen Umständen ersparten Miete bemessen wird. In der
Regel dürfte diese niedriger ausfallen, als die auf dem Markt zu erzielende Miete für die
Immobilie.Damit ist für den BGH die selbst genutzte Immobilie als geschützter Vermögenswert im Elternunterhalt adäquat im Bereich der Darlehnszahlungen, also dem Bereich des Einkommens, gespiegelt.Er stellt klar, dass Tilgungsleistungen, die über den Wohnwert hinausgehen, auf die Bildung von Altersvorsorgevermögen anzurechnen sind. Das bedeutet, bei einem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5%, darüber hinaus in Höhe von 25% des Bruttoeinkommens sind insoweit abzugsfähig. Was darüber hinaus geht, ist nicht mehr einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Die Entscheidung des BGH hat damit die Handhabung des dem Altersvorsorge- und Immobilienvermögen entsprechenden Einkommenselementes der Zahlungen auf ein Immobiliendarlehn im Elternunterhalt geklärt. ms
Eingestellt am 25.08.2017 von T.Bruns
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