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OLG Brandenburg: Anrechnung fiktiver Zinseinkünfte nach Kapitalverbrauch
Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 25.09.2012 (Az. 10 UF 392/12) zum nachehelichen Unterhalt entschieden, dass vorher erzielte Zinseinkünfte dem Unterhaltsschuldner fiktiv nur dann zugerechnet werden können, wenn er unwirtschaftlich gehandelt, damit die Zinserträge schuldhaft verringert und sein Einkommen dadurch mutwillig geschmälert hat. Dieses ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner sein Vermögen aufzehrt, weil er aufgrund geringerer Einkünfte (hier: Renteneinkünfte statt Erwerbseinkünfte) zur Erhaltung seines Lebensstandards auf sein Altersvorsorgevermögen zugreift und dieses sukzessive aufbraucht.
Eingestellt am 28.12.2012 von T.Bruns
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