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OLG Hamm: Zum Unterhaltsdbedarf eines im Haushalt der Großeltern lebenden volljährigen Kindes
Das OLG Hamm hat am 29.05.2013 (Az. II-2 WF 98/13)entschieden, dass der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes auch dann mit demjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand zu bemessen ist, wenn es im Haushalt der Großeltern lebt und dort keinen Kostenbeitrag für Wohnen und Verpflegung entrichten muss. Hierbei handele es sich um freiwillige Leistungen Dritter (der Großeltern), auf die kein Rechtsanspruch bestehe.
Eingestellt am 10.02.2014 von T.Bruns
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