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OLG Köln - Die Morgengabe im Güterrecht
Das OLG Köln hat in einem Verfahren vom 05.11.2015, Az. 21 UF 32/151, beschlossen, dass die von einem (auch) deutschen Staatsbürger seiner iranischen Braut bei der Eheschließung im Iran versprochene Morgengabe vor deutschen Gerichten nach deutschem Recht zu beurteilen ist.Das Versprechen einer Morgengabe von 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen im Wert von umgerechnet mehr als 94.000 € ist nicht sittenwidrig, wenn es den Ehemann nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht krass überfordert.
Die Geschäftsgrundlage eines solchen Versprechens ändert sich nach OLG Köln nicht allein durch den Umzug der Eheleute nach Deutschland und ihre Scheidung nach nicht mehr kurzer Ehedauer.
Das Versprechen hält auch der Ausübungskontrolle im Rahmen der Überprüfung eines Ehevertrages stand, wenn die Morgengabe bei den Ansprüchen auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt berücksichtigt und dadurch eine einseitige Belastung des Ehemannes durch Kumulation wirtschaftlicher Scheidungsfolgen vermieden werden kann.
Minderungs- oder Anpassungsgründe des fremden Rechts, die in der ehevertraglichen Vereinbarung keinen Ausdruck gefunden haben, können nicht herangezogen werden, um den Umfang einer nach deutschem Recht eingeforderten Morgengabe zu korrigieren.
Eingestellt am 07.02.2016 von T.Bruns
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